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AÜG: Wissenswertes für Personaldienstleister, Leiharbeitnehmer und Arbeitnehmer

1. Erlaubnis

 

Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung bedarf der Erlaubnis des zuständigen Lan­des­ar­beits­am­tes § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).

 

2. Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher

Zwischen Verleiher (Personaldienstleister) und Entleiher (Kunde) muss ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden, der be­stimm­te Mindestangaben enthalten muss:

  • Erklärung des Verleihers über Besitz der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
  • Angabe, welche besonderen Merkmale die vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qua­li­fi­ka­ti­on hierfür erforderlich ist
  • Angabe, welche Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgeltes im Betrieb des Ent­leihers für einen vergleichbaren Stammarbeitnehmer des Entleihers gelten


3. Vertrag zwischen Verleiher (Personaldienstleister) und Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer)


Die wesentlichen Vertragsbedingungen sind schriftlich niederzulegen, §§ 11 Abs. 1 AÜG, 2 NachwG, insbesondere hat der Verleiher dem Arbeitnehmer bei Vertragsabschluss ein Merk­blatt der Erlaubnisbehörde auszuhändigen.


Für den Leiharbeitnehmer gilt der Grundsatz "gleicher Lohn für gleiche Arbeit", "equal pay", das heißt das der Leiharbeitnehmer die gleichen Arbeitsbedingungen hat wie der vergleichbare Fest­an­ges­tell­te des Entleiherbetriebes. Arbeitsbedingungen sind dabei alle allgemeinen in Ar­beits­ver­trä­gen vereinbarte Elemente wie Dauer der Arbeitszeit und des Urlaubs oder die Nut­zung sozialer Einrichtungen. Unter Arbeitsentgelt ist nicht nur das laufende Entgelt, sondern auch Zuschläge, Ansprüche auf Entgeltfortzahlung und Sozialleistungen und andere Lohn­be­stand­tei­le zu verstehen.

 

Das in Zeiten des Nichtverleihs zu zahlende Arbeitsentgelt unterliegt weiterhin der Ver­ein­ba­rung zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer.

 

Von dem Grundsatz der Gleichbehandlung kann zu Gunsten oder zu Ungunsten des Leih­ar­beit­neh­mers durch einen für den Verleiher und Leiharbeitnehmer geltenden Tarifvertrag ab­ge­wi­chen werden.

 

Es haben der Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (BZA) und In­te­res­sen­ver­band Deutscher Zeitarbeitsunternehmer (IGZ) Tarifverträge abgeschlossen.


4. Leiharbeitnehmer und Entleiher


Die Arbeitgeberfunktionen werden bei der Arbeitnehmerüberlassung aufgespalten, indem der Ver­lei­her dem Entleiher ein Weisungsrecht gegenüber dem Leiharbeitnehmer als eigenen Leis­tungs­an­spruch einräumt. Im Gegenzug hat der Entleiher gegenüber dem Leiharbeitnehmer al­le Schutzpflichten, insbesondere auch des Arbeitsschutzes wahrzunehmen, die aus der Ein­glie­de­rung in den Betrieb resultieren.


Ob der Leiharbeitnehmer auch einen Anspruch auf Auskunft gegenüber den Entleiherbetrieb hat auf Nennung der wesentlichen Arbeitsbedingungen, § 13 AÜG, hat, wenn der Verleiher tarifgebunden ist, ist strittig.

 

Mehr zum Urteil des Bundesarbeitsgericht zur Tarifunfähigkeit der CGZP