Druckversion ausgeben 1. Erlaubnis
Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung bedarf der Erlaubnis des zuständigen Landesarbeitsamtes § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
2. Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher
Zwischen Verleiher (Personaldienstleister) und Entleiher (Kunde) muss ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden, der bestimmte Mindestangaben enthalten muss:
3. Vertrag zwischen Verleiher (Personaldienstleister) und Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer)
Die wesentlichen Vertragsbedingungen sind schriftlich niederzulegen, §§ 11 Abs. 1 AÜG, 2 NachwG, insbesondere hat der Verleiher dem Arbeitnehmer bei Vertragsabschluss ein Merkblatt der Erlaubnisbehörde auszuhändigen.
Für den Leiharbeitnehmer gilt der Grundsatz "gleicher Lohn für gleiche Arbeit", "equal pay", das heißt das der Leiharbeitnehmer die gleichen Arbeitsbedingungen hat wie der vergleichbare Festangestellte des Entleiherbetriebes. Arbeitsbedingungen sind dabei alle allgemeinen in Arbeitsverträgen vereinbarte Elemente wie Dauer der Arbeitszeit und des Urlaubs oder die Nutzung sozialer Einrichtungen. Unter Arbeitsentgelt ist nicht nur das laufende Entgelt, sondern auch Zuschläge, Ansprüche auf Entgeltfortzahlung und Sozialleistungen und andere Lohnbestandteile zu verstehen.
Das in Zeiten des Nichtverleihs zu zahlende Arbeitsentgelt unterliegt weiterhin der Vereinbarung zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer.
Von dem Grundsatz der Gleichbehandlung kann zu Gunsten oder zu Ungunsten des Leiharbeitnehmers durch einen für den Verleiher und Leiharbeitnehmer geltenden Tarifvertrag abgewichen werden.
Es haben der Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (BZA) und Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmer (IGZ) Tarifverträge abgeschlossen.
4. Leiharbeitnehmer und Entleiher
Die Arbeitgeberfunktionen werden bei der Arbeitnehmerüberlassung aufgespalten, indem der Verleiher dem Entleiher ein Weisungsrecht gegenüber dem Leiharbeitnehmer als eigenen Leistungsanspruch einräumt. Im Gegenzug hat der Entleiher gegenüber dem Leiharbeitnehmer alle Schutzpflichten, insbesondere auch des Arbeitsschutzes wahrzunehmen, die aus der Eingliederung in den Betrieb resultieren.
Ob der Leiharbeitnehmer auch einen Anspruch auf Auskunft gegenüber den Entleiherbetrieb hat auf Nennung der wesentlichen Arbeitsbedingungen, § 13 AÜG, hat, wenn der Verleiher tarifgebunden ist, ist strittig.
Mehr zum Urteil des Bundesarbeitsgericht zur Tarifunfähigkeit der CGZP