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Welche Auswirkungen hat das Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 14.12.2010 - AZR 19/10 zur Tariffähigkeit des CGZP auf die Beteiligten, also Verleiher, Entleiher und und Leiharbeitnehmer?

1. Verleiher, Personaldienstleister

 

haftet

  • für etwa noch nachzuzahlenden Differenzvergütung an den Arbeitnehmer
  • für die Sozialversicherungsbeiträge, ( KV, PV RV, AV)
  • und Unfallversicherungsbeiträge nach dem Entstehungsprinzip

auf die nachzuzahlende Differenzvergütung

 

VORSICHT Insolvenz:

Etwaige Ansprüche der deutschen Rentenversicherung führen zur negativen Bilanzpflicht!

Mit allen Konsequenzen.

 

Verjährung: der Sozialversicherungsbeiträge 4 Jahre, §25 I SGB IV

 

 

2. Entleiher, Kunde

 

haftet nicht für die etwaige Differenzvergütungsansprüche des Arbeitnehmers

 

haftet aber (nach voller Subsidiaritätshaftung)

  • für die Sozialversicherungsbeiträge
  • für die Unfallversicherungsbeiträge

 

3. Leiharbeitnehmer, Arbeitnehmer

 

muss etwaige Ansprüche auf höhere Vergütung einklagen,

auch wenn gegebenenfalls die Aussetzung des Verfahrens droht!

Es muss geklärt werden,

  • welcher Betrag eingeklagt werden kann. (Differenzbetrag ergibt aus dem tatsächlich gezahlten Lohn und dem, was ein vergleichbarer fest angestellter Kollege tatsächlich verdient hat?)
  • ob rückwirkende Berechnung möglich ist? Aktuell ist die Tatsache strittig, welcher Lohn nachträglich eingeklagt werden kann, weil das BAG-Urteil gegenwartsbezogen ist, d. h. nur Ansprüche vom 07. bis zum 31.12.2009 begründbar sind.
    ABER: Vergangenheitsbezogene Ansprüche werden aktuell beim Arbeitsgericht Berlin 29 BV 13947/10 verhandelt. Verkündungstermin ist der 30.5.2011.
    Diese Entscheidung wird jedoch durch alle Instanzen getragen werden.
  • Ob bereits der neue, gültige Tarifvertrag der CGZP ab 01.01.2010 anzuwenden ist!
  • Ob Ausschlussfristen wirken?

 

Stand Mitte Mai 2011