1. Verleiher, Personaldienstleister
haftet
- für etwa noch nachzuzahlenden Differenzvergütung an den Arbeitnehmer
- für die Sozialversicherungsbeiträge, ( KV, PV RV, AV)
- und Unfallversicherungsbeiträge nach dem Entstehungsprinzip
auf die nachzuzahlende Differenzvergütung
VORSICHT Insolvenz:
Etwaige Ansprüche der deutschen Rentenversicherung führen zur negativen Bilanzpflicht!
Mit allen Konsequenzen.
Verjährung: der Sozialversicherungsbeiträge 4 Jahre, §25 I SGB IV
2. Entleiher, Kunde
haftet nicht für die etwaige Differenzvergütungsansprüche des Arbeitnehmers
haftet aber (nach voller Subsidiaritätshaftung)
- für die Sozialversicherungsbeiträge
- für die Unfallversicherungsbeiträge
3. Leiharbeitnehmer, Arbeitnehmer
muss etwaige Ansprüche auf höhere Vergütung einklagen,
auch wenn gegebenenfalls die Aussetzung des Verfahrens droht!
Es muss geklärt werden,
- welcher Betrag eingeklagt werden kann. (Differenzbetrag ergibt aus dem tatsächlich gezahlten Lohn und dem, was ein vergleichbarer fest angestellter Kollege tatsächlich verdient hat?)
- ob rückwirkende Berechnung möglich ist? Aktuell ist die Tatsache strittig, welcher Lohn nachträglich eingeklagt werden kann, weil das BAG-Urteil gegenwartsbezogen ist, d. h. nur Ansprüche vom 07. bis zum 31.12.2009 begründbar sind.
ABER: Vergangenheitsbezogene Ansprüche werden aktuell beim Arbeitsgericht Berlin 29 BV 13947/10 verhandelt. Verkündungstermin ist der 30.5.2011.
Diese Entscheidung wird jedoch durch alle Instanzen getragen werden. - Ob bereits der neue, gültige Tarifvertrag der CGZP ab 01.01.2010 anzuwenden ist!
- Ob Ausschlussfristen wirken?
Stand Mitte Mai 2011