Deutsch
 | 

Der befristete Arbeitsvertrag

Befristetes Arbeitsverhältnis

 

Jeder befristeter Arbeitsvertrag muss sich am Teilzeit - und Befristungsgesetz (TzBfG ) mes­sen lassen.

 

Der Vertrag bedarf unbedingt der Schriftform (§ 14 IV TzBfG)

 

Nach der EG - Richtlinie über befristete Arbeitsverträge (99/70/EG ) kann eine Be­fris­tung wie folgt gerechtfertigt werden:

 

A. durch einen sachlichen Grund (§ 14 I TzBfG) z.B.

 

1. falls der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,

2. falls die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt,

3. falls der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,

4. falls die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,

5. falls die Befristung zur Erprobung erfolgt,

6. falls in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung recht­fer­ti­gen,

7. falls der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine be­fris­te­te Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder

8. falls die Befristung auf einen gerichtlichen Vergleich beruht,

und andere

 

B. ohne sachlichen Grund, kalendermäßige Befristung,

 

1. bei einer Befristung von bis zu zwei Jahren (§ 14 II TzBfG), bei höchstens drei­ma­li­ger Verlängerung und An­schluss­be­friss­tungs­ver­bot

2. bei Neugründungen ausnahmsweise bis zu vier Jahren (§14 IIa TzBfG)

3. und bei Arbeitnehmern ab 52 Jahren ausnahmsweise bis zu fünf Jahren (§ 14 III TzBfG.)

 

 

aber auch

 

C. nach anderen Vorschriften, § 23 TzBfG,

 

WissZeitVG

§ 21 BEEG

§ 8 III ATZG

§ 21 BBiG

§ 1 ÄArbVtrG

§ 6 PflegeZG

 

Klagefrist,

Ist eine Befristung unzulässig, muss dies innerhalb von vier Wochen nach Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses angegriffen werden (§ 17 TzBfG).

Jeweils nur die letzte Befristung kann richterlich überprüft werden.

 

Eine unwirksame Befristung bewirkt, § 16 TzBfG, dass das Arbeitsverhältnis auf un­be­stimm­te Zeit geschlossen ist, und vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten En­de ordentlich ge­kün­digt werden kann. Ausnahme: Es wurde eine ordentliche Kün­di­gung zum früheren Zeitpunkt ver­ein­bart, oder die Unwirksamkeit beruht auf dem Man­gel der Schriftform.

 

Stand 4/2011

 

Zurück zur Arbeitsrechtseite