Befristetes Arbeitsverhältnis
Jeder befristeter Arbeitsvertrag muss sich am Teilzeit - und Befristungsgesetz (TzBfG ) messen lassen.
Der Vertrag bedarf unbedingt der Schriftform (§ 14 IV TzBfG)
Nach der EG - Richtlinie über befristete Arbeitsverträge (99/70/EG ) kann eine Befristung wie folgt gerechtfertigt werden:
A. durch einen sachlichen Grund (§ 14 I TzBfG) z.B.
1. falls der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2. falls die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt,
3. falls der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4. falls die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5. falls die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6. falls in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7. falls der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8. falls die Befristung auf einen gerichtlichen Vergleich beruht,
und andere
B. ohne sachlichen Grund, kalendermäßige Befristung,
1. bei einer Befristung von bis zu zwei Jahren (§ 14 II TzBfG), bei höchstens dreimaliger Verlängerung und Anschlussbefrisstungsverbot
2. bei Neugründungen ausnahmsweise bis zu vier Jahren (§14 IIa TzBfG)
3. und bei Arbeitnehmern ab 52 Jahren ausnahmsweise bis zu fünf Jahren (§ 14 III TzBfG.)
aber auch
C. nach anderen Vorschriften, § 23 TzBfG,
WissZeitVG
§ 21 BEEG
§ 8 III ATZG
§ 21 BBiG
§ 1 ÄArbVtrG
§ 6 PflegeZG
Klagefrist,
Ist eine Befristung unzulässig, muss dies innerhalb von vier Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses angegriffen werden (§ 17 TzBfG).
Jeweils nur die letzte Befristung kann richterlich überprüft werden.
Eine unwirksame Befristung bewirkt, § 16 TzBfG, dass das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen ist, und vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden kann. Ausnahme: Es wurde eine ordentliche Kündigung zum früheren Zeitpunkt vereinbart, oder die Unwirksamkeit beruht auf dem Mangel der Schriftform.
Stand 4/2011