Es stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG n. F. und eine systematische Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG dar, die Übernahme von Kunden eines Mitbewerbers auf der Grundlage von Fernabsatzverträgen vor Ablauf der Widerrufsfrist gemäß § 312d Abs. 1, § 355 BGB einzuleiten, ohne organisatorisch dafür Sorge zu tragen, dass Widerrufe der Kunden sofort berücksichtigt werden.








