Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach der Vermieter von öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnung berechtigt ist, die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV (Zweite Berechnungsverordnung) zu erhöhen, wenn die im Mietvertrag enthaltene Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist.
BGH, Urteil vom 24.03.2010 VIII ZR 177/09








